Für den Inhalt dieser Seite ist eine neuere Version von Adobe Flash Player erforderlich.

Adobe Flash Player herunterladen

Steuerberater Gißewski
Home
Unsere Mitarbeiter
Leistungsspektrum
Besondere Leistungen
News
Impressum
Datenschutzerklärung
Galerie
Anfahrt
Links

Mandanteninformationen für GmbH-GF/-Gesellschafter Juli 2019


Liebe Mandantin, lieber Mandant,


auch im vergangenen Monat hat sich rund um Steuern, Recht und Betriebswirtschaft einiges getan. Über die aus unserer Sicht wichtigsten Neuregelungen und Entscheidungen halten wir Sie mit Ihren Mandanteninformationen gerne auf dem Laufenden. Zögern Sie nicht, uns auf einzelne Punkte anzusprechen, wir beraten Sie gerne!

Mit steuerlichen Grüßen


Inhalt

1.

Wann trotz Schwerbehinderung eine Kündigung zulässig ist

2.

Darf der Arbeitgeber die Wiedereingliederung eines Schwerbehinderten verweigern?

3.

Sachgrundlose Befristung: Wann liegt eine rechtsmissbräuchliche Vertragsgestaltung vor?

4.

Auch ein Einspruch per Mail muss richtig adressiert sein

5.

Wenn eine Prüferbilanz fehlerhaft ist

6.

Anteile an einer Komplementär-GmbH: Wann kann eine Entnahme unterstellt werden?

7.

Wer steuerlich unzuverlässig ist, bekommt keine Umsatzsteuernummer

8.

Sind Surf- und Segelkurse umsatzsteuerfrei? Der EuGH muss entscheiden

9.

Krankheitskosten: Wer auf die Erstattung verzichtet, geht steuerlich leer aus

10.

Widerspruch gegen Gutschrift schließt Vorsteuerabzug aus

11.

Schwimmkurse für Kinder und die Umsatzsteuer

12.

Vorsteuervergütungsantrag: Darf statt der Rechnungsnummer eine Referenznummer angegeben werden?

13.

Übernommene Gewerbesteuer: Ist ein Abzug als Veräußerungskosten möglich?

14.

Ordnungsgeld darf auch gegen das Organ einer Gesellschaft verhängt werden

15.

GmbH-Gesellschafterliste: Welche formalen Anforderungen beachtet werden müssen



1. Wann trotz Schwerbehinderung eine Kündigung zulässig ist

Das SGB IX enthält einen besonderen Beschäftigungsanspruch für Schwerbehinderte. Daraus lässt sich jedoch keine absolute Beschäftigungsgarantie ableiten. Deshalb erklärte das Bundesarbeitsgericht die Kündigung eines schwerbehinderten Arbeitnehmers im Rahmen einer Restrukturierung in der Insolvenz für rechtmäßig.

Hintergrund

Ein schwerbehinderter Arbeitnehmer war lange Jahre bei seinem Arbeitgeber beschäftigt. Nach dem Tarifvertrag galt für das Arbeitsverhältnis tariflicher Sonderkündigungsschutz. Nachdem der Arbeitgeber das Insolvenzverfahren zunächst in Eigenverwaltung eröffnet hatte, beschloss er zur Umstrukturierung des Betriebs zusammen mit dem Betriebsrat einen Interessenausgleich im Sinne der Insolvenzordnung. Dieser sah den Abbau von 19 Mitarbeitern und dabei den Ausspruch von 17 betriebsbedingten Kündigungen vor – darunter auch die Kündigung des schwerbehinderten Arbeitnehmers.

Die Umstrukturierung des Betriebs beinhaltete eine Umverteilung der Aufgaben, der bisherige Arbeitsplatz des schwerbehinderten Arbeitnehmers fiel weg. Andere Tätigkeiten konnte er nicht ausüben. Der schwerbehinderte Arbeitnehmer wehrte sich gegen die Kündigung mit seiner Klage.

Entscheidung

Vor dem Bundesarbeitsgericht scheiterte der Arbeitnehmer mit seiner Kündigungsschutzklage. Das Gericht entschied, dass die Kündigung rechtmäßig war und dadurch das Arbeitsverhältnis ordnungsgemäß beendet wurde. Die Richter wiesen in der Urteilsbegründung darauf hin, dass der tarifliche Sonderkündigungsschutz des Arbeitnehmers bei einer Kündigung durch den Insolvenzverwalter keine Wirkung zeigte. Aus ihrer Sicht bestanden hiergegen auch keine verfassungsrechtlichen Bedenken.

Auf den Beschäftigungsanspruch aus dem SGB IX konnte sich der schwerbehinderte Arbeitnehmer ebenfalls nicht berufen. Dieser kommt nur bei einer geeigneten Weiterbeschäftigungsmöglichkeit in Betracht. Eine solche lag aber nicht vor. Insbesondere beinhaltete der Beschäftigungsanspruch aus dem SGB IX keine Verpflichtung für den Arbeitgeber, einen Arbeitsplatz für schwerbehinderte Arbeitnehmer zu schaffen oder zu erhalten, den er nicht mehr benötigte.

2. Darf der Arbeitgeber die Wiedereingliederung eines Schwerbehinderten verweigern?

Zwar muss ein Arbeitgeber grundsätzlich bei der Wiedereingliederung Schwerbehinderter mitwirken. Bestehen jedoch begründete Zweifel an der Geeignetheit des Wiedereingliederungsplans, darf er die Zustimmung verweigern. Ein Anspruch auf Schadensersatz besteht für den schwerbehinderten Arbeitnehmer in diesem Fall nicht.

Hintergrund

Der schwerbehinderte Kläger war von August 2014 bis einschließlich 6.3.2016 arbeitsunfähig erkrankt. Am 21.9.2015 fand eine betriebsärztliche Untersuchung statt. In der Beurteilung befürwortete die Betriebsärztin eine stufenweise Wiedereingliederung zur vorsichtigen Heranführung an die Arbeitsfähigkeit mit bestimmten Einschränkungen in der Tätigkeit. Unter Vorlage des Wiedereingliederungsplans seines behandelnden Arztes beantragte der Kläger daraufhin beim Arbeitgeber die stufenweise Wiedereingliederung in das Erwerbsleben im Zeitraum vom 16.11.2015 bis zum 15.1.2016. Der Wiedereingliederungsplan des behandelnden Arztes sah keine Einschränkungen in der Tätigkeit vor. Der Arbeitgeber lehnte diesen Wiedereingliederungsplan ab. Denn ein Einsatz des Klägers im bisherigen Tätigkeitsbereich war wegen der in der betriebsärztlichen Beurteilung aufgeführten Einschränkungen nicht möglich.

Später legte der Kläger einen zweiten Wiedereingliederungsplan vor. Dieser sah eine Wiedereingliederung in der Zeit vom 4.1. bis zum 4.3.2016 vor. Nachdem die Betriebsärztin den zweiten Plan positiv beurteilt hatte, stimmte der Arbeitgeber diesem zu. Die Wiedereingliederung war erfolgreich, sodass der Kläger am 7.3.2016 seine volle Arbeitsfähigkeit wieder erlangte.

Wegen der Ablehnung des ersten Wiedereingliederungsplans forderte der Kläger Schadensersatz vom Arbeitgeber, da ihm dadurch Vergütung entgangen war.

Entscheidung

Das Bundesarbeitsgericht entschied, dass der Arbeitgeber nicht verpflichtet war, den Kläger entsprechend den Vorgaben des ersten Wiedereingliederungsplans zu beschäftigen. Zwar kann der Arbeitgeber verpflichtet sein, an einer Maßnahme der stufenweisen Wiedereingliederung derart mitzuwirken, dass er den Beschäftigten entsprechend den Vorgaben des Wiedereingliederungsplans beschäftigt.

Im vorliegenden Fall lagen allerdings besondere Umstände vor. Es bestand nämlich aufgrund der Beurteilung der Betriebsärztin die begründete Befürchtung, dass der Gesundheitszustand des Klägers eine Beschäftigung entsprechend diesem Wiedereingliederungsplan nicht zuließ. Die begründeten Zweifel an der Geeignetheit des Wiedereingliederungsplans ließen sich nicht bis zum vorgesehenen Beginn der Maßnahme ausräumen. Deshalb durfte der Arbeitgeber seine Zustimmung zum ersten Wiedereingliederungsplan verweigern. Ein Anspruch auf Schadensersatz bestand für den Kläger demnach nicht.

3. Sachgrundlose Befristung: Wann liegt eine rechtsmissbräuchliche Vertragsgestaltung vor?

Einer rechtsmissbräuchlichen Vertragsgestaltung, mit der die Vorschriften zur sachgrundlosen Befristung umgangen werden sollten, erteilte das Landesarbeitsgericht Berlin-Brandenburg eine klare Absage. Demnach ist ein Arbeitgeberwechsel, der ausschließlich dazu dient, eine sachgrundlose Befristung zu ermöglichen, rechtsmissbräuchlich.

Hintergrund

Die Klägerin war als technische Assistentin in einer Arbeitsgruppe im Labor tätig. Ursprünglich war ihr Arbeitgeber ein Forschungsverbund. Auf Initiative des Leiters der Arbeitsgruppe erfolgte ein Arbeitgeberwechsel. Die Klägerin beendete ihr befristetes Arbeitsverhältnis und schloss einen sachgrundlos befristeten Arbeitsvertrag mit dem neuen Arbeitgeber ab. Dieser betrieb zusammen mit dem Forschungsverbund das Labor. Die Arbeitsbedingungen blieben für die Klägerin nach dem Arbeitgeberwechsel unverändert. Die Klägerin erhob Entfristungsklage.

Entscheidung

Die Klage hatte Erfolg. Die Richter am Landesarbeitsgericht entschieden, dass Arbeitgeber Arbeitnehmer nicht nacheinander sachgrundlos beschäftigen dürfen, wenn der Arbeitgeberwechsel nur dazu dient, die Bestimmungen zur sachgrundlosen Befristung zu umgehen. In diesem Fall liegt eine rechtsmissbräuchliche Umgehung der gesetzlichen Bestimmungen zur sachgrundlosen Befristung vor.

Da im vorliegenden Fall der neue Arbeitgeber rechtlich und tatsächlich dem Forschungsverbund angeschlossen war, werteten die Richter die gewählte Vertragsgestaltung als rechtsmissbräuchlich. Es gab keinen sachlichen Grund für den Arbeitgeberwechsel. Dieser erfolgte allein deshalb, um eine sachgrundlose Befristung zu ermöglichen, die ansonsten nicht möglich gewesen sei.

4. Auch ein Einspruch per Mail muss richtig adressiert sein

Wer eine E-Mail an das Finanzamt, die Kindergeldkasse oder eine andere Behörde versendet, sollte darauf achten, dass sich in die E-Mail-Adresse keine Schreibfehler einschleichen. Denn das Risiko, dass eine Übermittlung fehlschlägt, trägt der Absender.

Hintergrund

Die Klägerin legte gegen einen Kindergeldbescheid der Familienkasse im August 2017 innerhalb der Monatsfrist per E-Mail Einspruch ein. Im Juni 2018 wandte sich die Klägerin schriftlich an die Familienkasse, da diese bislang nicht über den Einspruch entschieden hatte. Ihrem Schreiben fügte sie den Ausdruck der E-Mail bei. Die Familienkasse verwarf den Einspruch als unzulässig, weil der Einspruch erst nach Fristablauf und zwar im Juni 2018 erhoben wurde. Die Einspruchsfrist war durch die E-Mail nicht gewahrt worden. Denn die Klägerin hatte den Einspruch nicht an die korrekte E-Mail-Adresse gesendet, sodass er nicht im August 2017 zugegangen war.

Entscheidung

Das Finanzgericht entschied, dass die Familienkasse den Einspruch zu Recht als unzulässig verworfen hatte. Nach ständiger höchstrichterlicher Rechtsprechung liegt es in der Verantwortung des Absenders, dass das zu befördernde Schriftstück bei einer Postbeförderung zutreffend und vollständig adressiert ist. Der Absender muss schlüssig darlegen und glaubhaft machen, dass er diese Anforderungen erfüllt hat.

Für die Übermittlung von Einspruchsschreiben per E-Mail legten die Richter die gleichen Maßstäbe an. Demnach lag es im Verantwortungsbereich der Klägerin, die E-Mail an die richtige E-Mail-Adresse der Familienkasse zu versenden und die Adressierung frei von Schreibfehlern vorzunehmen. Das Risiko, dass die Übermittlung infolge der Verwendung der fehlerhaften E-Mail-Adresse fehlschlug, trug somit die Klägerin. Das Finanzgericht wies deshalb die Klage ab.

5. Wenn eine Prüferbilanz fehlerhaft ist

Wenn das Finanzamt fehlerhaft von der Bilanz des Steuerpflichtigen abweicht, wird der entsprechende Bilanzierungsfehler nicht Teil der Steuerbilanz. Daraus folgt, dass insoweit keine abweichende Veranlagungsbilanz entsteht. Eine Korrektur in den Folgejahren ist damit nicht möglich.

Hintergrund

Das Finanzamt erließ aufgrund einer Betriebsprüfung beim Organträger geänderte Umsatzsteuerbescheide. Diese führten zunächst zu einer Rückzahlungsverpflichtung des Organträgers an das Finanzamt.

Hinsichtlich der Organgesellschaft war das Finanzamt der Auffassung, dass diese wegen der umsatzsteuerlichen Organschaft und der hieraus resultierenden Ausgleichspflicht in den Jahren 2003 bis 2005 entsprechende Verbindlichkeiten gegenüber der Organträgerin in Ihren Jahresabschlüssen passivieren musste. Auf dieser Basis erließ das Finanzamt zugunsten der Organgesellschaft einen geänderten Körperschaftsteuerbescheid für 2005. Gegen diese wurde kein Einspruch eingelegt.

Im Rahmen einer für die Folgejahre durchgeführten Betriebsprüfung stellte das Finanzamt fest, dass die Organgesellschaft die Feststellungen der Vor-Betriebsprüfung hinsichtlich der Umsatzsteuerverbindlichkeiten in ihren Bilanzen ab 2006 nicht fortgeführt hatte. Aufgrund der Korrektur der Gutschriften im Jahr 2008 und der Berücksichtigung des streitigen Vorsteuerbetrags bei der Umsatzsteuervoranmeldung der Organträgerin für den Monat Oktober 2008 hätte die Steuerpflichtige nach Meinung des Finanzamts zum 31.12.2008 eine Umsatzsteuerforderung gegenüber der Organträgerin in eben dieser Höhe aktivieren müssen. Dadurch wäre die in gleicher Höhe in der Passivierung fortzuführende Umsatzsteuerverbindlichkeit entfallen. Folglich erhöhte das Finanzamt den Gewinn für das Streitjahr, ging jedoch von einem abweichenden Betrag aus.

Entscheidung

Das Finanzgericht sah das anders und entschied, dass das Finanzamt zu Unrecht in der Prüferbilanz zum 31.12.2005 eine Umsatzsteuer-Verbindlichkeit gegenüber der Organträgerin passiviert hatte. Die Rechtsvorgängerin der Steuerpflichtigen hatte diese Verbindlichkeit in ihren Bilanzen für 2006 bis 2008 nicht fortgeführt. Deshalb konnte der unzutreffende Bilanzansatz auch nicht für den Betriebsvermögensvergleich des Streitjahres 2008 herangezogen und gewinnerhöhend aufgelöst werden. Die Grundsätze des formellen Bilanzenzusammenhangs gelten nämlich insoweit nur zwischen Bilanzen, die der Steuerpflichtige selbst aufgestellt bzw. berichtigt hat und die der Veranlagung des Vorjahres zugrunde lagen.

Der Besteuerung des Streitjahres war auch nicht eine abweichende Prüferbilanz zugrunde zu legen, die die zum 31.12.2007 streitige Verbindlichkeit gegenüber der Organträgerin enthielt. Denn dieser Bilanzansatz war fehlerhaft. Die Organgesellschaft hatte ihn zutreffend nicht übernommen und in den Jahren 2006 bis 2008 fortgeführt. Der formelle Bilanzenzusammenhang greift daher nicht ein. Er gilt nur zwischen vom Steuerpflichtigen selbst aufgestellten bzw. berichtigten Bilanzen.

6. Anteile an einer Komplementär-GmbH: Wann kann eine Entnahme unterstellt werden?

Wurden Anteile an einer Komplementär-GmbH zu Unrecht nicht als Sonderbetriebsvermögen der Kommanditisten bilanziert und verlieren diese später die Eigenschaft als notwendiges Betriebsvermögen, unterstellt das Finanzgericht Berlin-Brandenburg eine Entnahme.

Hintergrund

Bei einer 1-Mann-GmbH & Co. KG hatte die GmbH erst nur die Funktion als Komplementärin ohne eigenen Geschäftsanteil. Die KG wies die Anteile zu Unrecht nicht als Sonderbetriebsvermögen des Kommanditisten aus. Nachdem die GmbH Beteiligungen erworben hatte, verloren die Anteile ihre Eigenschaft als notwendiges Betriebsvermögen. Die KG behandelte die Anteile nicht als gewillkürtes Betriebsvermögen, erklärte aber auch keine Entnahme der Anteile. Als die KG später die materiellen Wirtschaftsgüter ihres Herstellungsbetriebs veräußerte, sah das Finanzamt die Voraussetzungen für eine nicht gewerbesteuerpflichtige Veräußerung des Betriebs nicht als erfüllt an. Denn die GmbH-Anteile waren nicht mitverkauft worden.

Entscheidung

Das Finanzgericht ging wie das Finanzamt davon aus, dass die GmbH-Anteile dem notwendigen Betriebsvermögen zuzurechnen waren. Das gilt, solange die GmbH weder einen eigenen Geschäftsbetrieb unterhalten noch Beteiligungen gehalten hatte. Zwar ist im Regelfall eine ausdrückliche Entnahmehandlung erforderlich, wenn aus dem notwendigen kein gewillkürtes Betriebsvermögen werden soll. Trotzdem unterstellte das Finanzgericht im vorliegenden Fall bei einer Gesamtwürdigung der Umstände eine Entnahmehandlung. Aus dem Umstand, dass die Anteile nie als Sonderbetriebsvermögen erfasst wurden, schlossen die Richter, dass eine Ausweisung als Sonderbetriebsvermögen nicht gewollt war. Im Umkehrschluss bedingte dies den Willen zur Entnahme der Beteiligung.

Das Finanzgericht gab damit der Klage statt.

7. Wer steuerlich unzuverlässig ist, bekommt keine Umsatzsteuernummer

Wurden in der Vergangenheit steuerliche Pflichten in erheblichem Maße verletzt, darf das Finanzamt die Erteilung einer Steuernummer für Umsatzsteuerzwecke versagen. Das gilt insbesondere dann, wenn Anhaltspunkte für eine beabsichtigte betrügerische Verwendung bestehen.

Hintergrund

Der Antragsteller war u. a. als Software-Entwickler tätig. Dieser Tätigkeit ging er zum Teil als Geschäftsführer von Handelsgesellschaften und zum Teil einzelunternehmerisch nach. Für das Jahr 2013 hatte er keine Umsatzsteuererklärung abgegeben. Die im Schätzungswege festgesetzte Umsatzsteuer wurde nicht beglichen. In der Folgezeit wurden weitere einzelunternehmerische Tätigkeiten an- und wieder abgemeldet, Steuererklärungen teilweise nicht eingereicht und Steuernachforderungen nicht pünktlich bezahlt.

Am 3.7.2018 reichte der Antragsteller einen Fragebogen zur steuerlichen Erfassung wegen der Aufnahme einer freiberuflichen Tätigkeit beim Finanzamt ein. Darin erklärte er, seit dem 1.3.2018 als Unternehmensberater tätig zu sein. Er erwartete im Jahr 2018 Umsätze in Höhe von 10.000 EUR. Mit Bescheid vom 31.10.2018 versagte das Finanzamt dem Antragsteller eine Steuernummer für umsatzsteuerliche Zwecke. Zu diesem Zeitpunkt war ein Betrag in Höhe von rund 50.000 EUR offen und fällig. Dieser setzte sich ausschließlich aus Einkommensteuer, Maßstabsteuern und Nebenleistungen zusammen.

Entscheidung

Das Finanzgericht gab dem Finanzamt Recht und entschied, dass der Antragsteller keinen Anspruch auf Erteilung einer Umsatzsteuernummer hat. Steuerpflichtige, die ernsthaft erklären, ein selbstständiges gewerbliches oder berufliches Tätigkeitwerden zu beabsichtigen, haben zwar Anspruch auf Erteilung einer Steuernummer für Umsatzsteuerzwecke. Das gilt allerdings nicht, wenn objektive Anhaltspunkte dafür bestehen, dass der Steuerpflichtige eine ihm zugeteilte Steuernummer für Umsatzsteuerzwecke in betrügerischer Weise verwenden wird. Nach den Feststellungen des Gerichts verletzte der Antragsteller in der Vergangenheit seine steuerlichen Pflichten in erheblichem Maße.

Dem Finanzamt standen nach Ansicht des Finanzgerichts auch keine anderen Mittel zur Verfügung, um den Ausfall von Umsatzsteuerforderungen zu verhindern. Da die vom Antragsteller angestrebte Tätigkeit kein Gewerbe im Sinne der Gewerbeordnung darstellte, konnte das Finanzamt kein Gewerbeuntersagungsverfahren mit Aussicht auf Erfolg anregen. Die Anordnung einer Sicherheitsleistung käme nur dann in Betracht, wenn der Antragsteller Umsatzsteuervergütungen anmelden sollte.

8. Sind Surf- und Segelkurse umsatzsteuerfrei? Der EuGH muss entscheiden

Sind Sport- und Segelkurse als Bildungsleistungen und Leistungen der Kinder- und Jugendbetreuung von der Umsatzsteuer befreit? Das Finanzgericht Hamburg ist sich nicht sicher. Deshalb muss sich nun der Europäische Gerichtshof mit dieser Frage beschäftigen.

Hintergrund

Der Kläger betrieb 2 Surf- und Segelschulen. Die Surf- und Segelkurse führte der Kläger zum Teil mit Schulklassen, schulischen Sportgruppen und mit Kursen von Universitäten durch. Bei einigen Schulen gehörte Surf- und Segelunterricht zum Schulsportprogramm. Die schulischen Reisen waren zu 80 % Klassenreisen und zu 20 % Sportreisen. Bei 10 % der Sportreisen erstatteten die Schulen die Kosten für die Surf- und Segelkurse. Bei einigen Universitäten konnten im Rahmen der Sportlehrerausbildung ebenfalls Sport- und Segelkurse mit einer Abschlussprüfung in der Wahlfachausbildung absolviert werden. 80 % der Surf- und Segelkurse im Rahmen von Hochschulreisen waren Teil der Sportlehrerausbildung. Der Kläger war deshalb der Ansicht, dass seine Leistungen nicht der Umsatzsteuer unterlagen.

Eine Bescheinigung der zuständigen Landesbehörde, dass die Surf- und Segelschulen des Klägers auf einen Beruf oder vor einer juristischen Person des öffentlichen Rechts abzulegende Prüfung ordnungsgemäß vorbereiten, lag nicht vor.

Entscheidung

Das Finanzgericht ist der Ansicht, dass die Voraussetzungen für eine Umsatzsteuerbefreiung nach dem deutschen Umsatzsteuergesetz nicht erfüllt waren. Allerdings könnte sich der Kläger vielleicht auf Art. 132 Abs. 1 Buchst. i oder j bzw. h der MwStSystRL berufen. Danach ist unter bestimmten Voraussetzungen Schul- und Hochschulunterricht umsatzsteuerbefreit.

Ob dieser auch Surf- und Segelunterricht umfasst, muss der EuGH abschließend entscheiden.

Dabei ist zu klären, ob es für die Steuerbefreiung ausreicht, wenn ein solcher Unterricht an mindestens einer Schule oder Hochschule des Mitgliedstaats angeboten wird.

Darüber hinaus muss geklärt werden, ob es für die Steuerbefreiung erforderlich ist, dass der Unterricht in die Benotung eingeht oder ob es ausreichend ist, wenn der Surf- oder Segelkurs im Rahmen einer Veranstaltung der Schule oder Hochschule erfolgt, etwa in einer Klassenreise.

Ebenso ist fraglich, ob eine Surf- und Segelschule generell als "begünstigte Einrichtung" angesehen werden kann. Schließlich ist auch noch die Frage zu beantworten, ob Surf- oder Segelkurse im Rahmen einer Klassenreise eine "eng mit der Kinder- und Jugendbetreuung verbundene Dienstleistung" darstellen.

9. Krankheitskosten: Wer auf die Erstattung verzichtet, geht steuerlich leer aus

Trägt ein Steuerpflichtiger seine Krankheitskosten selbst, um eine Beitragsrückerstattung von seiner privaten Krankenkasse zu erhalten, kann er diese Aufwendungen nicht als außergewöhnliche Belastung steuerlich geltend machen. Es fehlt an der Zwangsläufigkeit.

Hintergrund

Dem Kläger entstanden Krankheitskosten. Um in den Genuss einer Beitragsrückerstattung zu kommen, machte er diese jedoch gegenüber seiner Krankenkasse nicht geltend, sondern trug sie selbst. Die selbst getragenen Krankheitskosten erkannte das Finanzamt jedoch nicht als außergewöhnliche Belastungen an.

Entscheidung

Das Finanzgericht gab dem Finanzamt Recht und entschied, dass der Verzicht des Klägers auf die Erstattung der von ihm getragenen Aufwendungen für Krankheitskosten die Zwangsläufigkeit der Aufwendungen entfallen ließ. Dies galt selbst dann, wenn dieser Verzicht aufgrund der hierdurch bedingten Beitragsrückerstattung von Krankenkassenbeiträgen wirtschaftlich für ihn vorteilhaft war. Denn der wirtschaftliche Vorteil, der durch den Verzicht entstand, führte nicht zu einer Unzumutbarkeit der Geltendmachung der Ersatzansprüche gegen die Krankenkasse.

Kann sich ein Steuerpflichtiger durch Rückgriff gegen seinen Versicherer schadlos halten, erscheint eine Abwälzung seiner Kosten auf die Allgemeinheit als nicht gerechtfertigt. Denn Ziel der gesetzlichen Regelung ist es nicht, dem Steuerpflichtigen die Inanspruchnahme seiner Versicherung zu ersparen, wenn dies für ihn zu einer Reduzierung der Versicherungsprämien durch eine Beitragsrückerstattung führt.

10. Widerspruch gegen Gutschrift schließt Vorsteuerabzug aus

Wird gegen eine Gutschrift Widerspruch eingelegt, verliert sie ihre Wirkung als Rechnung und berechtigt nicht mehr zum Vorsteuerabzug. Eine Frist für die Ausübung des Widerspruchsrechts sieht das Gesetz nicht vor.

Hintergrund

Die Klägerin betrieb ein Einzelunternehmen, das die Handelsvermittlung von Brennstoffen, Erzen, Metallen und technischen Chemikalien zum Gegenstand hatte. Sie stellte unter ihrer Firma "Ankauf-Gutschriften" über Goldanlieferungen für C aus. Gegen diese wurden ab 2009 strafrechtliche Ermittlungen durchgeführt. Das Finanzamt ging davon aus, dass C sich in zum Vorsteuerabzug nutzbaren Abrechnungen als leistender Unternehmer ausweisen ließ. Tatschlich war er aber nur Bote für Hintermänner. Schließlich versagte das Finanzamt den Vorsteuerabzug aus den Gutschriften des Jahres 2009, weil in diesem Zeitraum den Gutschriften widersprochen worden war. Der Einspruch der Klägerin blieb erfolglos.

Entscheidung

Auch die Klage hatte keinen Erfolg, sondern wurde vom Finanzgericht als unbegründet zurückgewiesen. Die Richter entschieden, dass das Finanzamt den der Klägerin zunächst im Jahr 2009 gewährten Vorsteuerabzug zu Recht rückgängig machte. Denn C widersprach den ihm erteilten Gutschriften für die Goldlieferungen wirksam.

Eine Gutschrift verliert die Wirkung einer Rechnung, sobald der Empfänger der Gutschrift dem ihm übermittelten Dokument widerspricht. Dabei kommt es nicht darauf an, ob die Gutschrift den zivilrechtlichen Vereinbarungen entspricht und ob sie die Umsatzsteuer zutreffend ausweist.

Eine Frist für die Ausübung des Widerspruchsrechts sieht das Gesetz zwar nicht vor. Der Bundesfinanzhof stellt aber hinsichtlich der Wirksamkeit des Widerspruchs auf die regelmäßige Verjährung nach dem Bürgerlichen Gesetzbuch ab. Diese beträgt 3 Jahre und beginnt mit Ablauf des Jahres, in dem der Anspruch entstanden ist. Vorliegend entstand der Anspruch des Gutschriftenempfängers auf Ausübung des Widerspruchsrechts im Jahre 2009, sodass die Widersprüche der Klägerin vor Ablauf der regelmäßigen zivilrechtlichen Verjährung am 31.12.2012 zugingen. Der jeweilige Widerspruch gegen den in der Gutschrift enthaltenen Steuerausweis wirkte auch für den Vorsteuerabzug der Klägerin erst in dem Besteuerungszeitraum, in dem er erklärt wurde und der Klägerin zuging, also im Jahr 2012.

11. Schwimmkurse für Kinder und die Umsatzsteuer

Sind Schwimmkurse für Kinder nach Unionsrecht von der Umsatzsteuer befreit? Der Bundesfinanzhof hat so seine Zweifel und legt die Frage dem Europäischen Gerichtshof zur Klärung vor.

Hintergrund

Die Klägerin führte als GbR Schwimmkurse für Kinder durch. Sie behandelte diese von den Eltern vergüteten Leistungen als umsatzsteuerfrei. Das deutsche Umsatzsteuergesetz sah zwar keine Steuerbefreiung für diese Leistungen vor, trotzdem behandelte das Finanzgericht die Umsätze nach Art. 132 Abs. 1 Buchst. j MwStSystRL als steuerfrei.

Entscheidung

Mit dem Vorabentscheidungsersuchen will der Bundesfinanzhof klären lassen, ob der Begriff des Schul- und Hochschulunterrichts i. S. d. Art. 132 Abs. 1 Buchst. i und j MwStSystRL die Erteilung von Schwimmunterricht umfasst. Nach der bisherigen Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs ist Schwimmunterricht steuerfrei, wenn er von Einzelunternehmern erteilt wird. Die Vorlage an den Europäischen Gerichtshof war erforderlich, weil dieser in einem Urteil kürzlich eine einschränkende Auslegung des Unterrichtsbegriffs vorgenommen hat.

Weiterhin wird zu klären sein, ob sich die für die Annahme einer Steuerfreiheit nach Art. 132 Abs. 1 Buchst. i MwStSystRL notwendige Anerkennung der Klägerin aus den mit ihren Tätigkeiten verbundenen Gemeinwohlinteressen ergeben. Denn die Fähigkeit zu schwimmen ist für jeden Menschen durchaus elementar.

12. Vorsteuervergütungsantrag: Darf statt der Rechnungsnummer eine Referenznummer angegeben werden?

Welche Angaben muss ein Steuerpflichtiger in einem Vorsteuervergütungsantrag zur Nummer der Rechnung machen? Ist damit die Rechnungsnummer gemeint? Oder genügt eine Referenznummer? Diese Fragen muss der Europäische Gerichtshof nun klären.

Hintergrund

Die Klägerin ist eine österreichische Spedition. Sie übermittelte dem Bundeszentralamt für Steuern einen Vorsteuervergütungsantrag über das von der österreichischen Finanzverwaltung eingerichtete Portal elektronisch. Dem Antrag lagen Rechnungen über die Lieferung von Kraftstoffen, aus denen die Klägerin den Vorsteuerabzug geltend machte, zugrunde. In der amtlichen Anlage zum Antrag ist zu den Rechnungen in der Spalte "Beleg-Nr." nicht die in der jeweiligen Rechnung aufgeführte Rechnungsnummer, sondern eine jeweils in der Rechnung ausgewiesene und in der Buchhaltung der Klägerin erfasste Referenznummer eingetragen.

Das Bundeszentralamt für Steuern lehnte die Vergütung ab. Seiner Ansicht nach entsprach der Antrag nicht den gesetzlichen Anforderungen, weil nicht die auf den Rechnungen angegebenen Rechnungsnummern eingetragen wurden.

Das Finanzgericht gab der Klage statt, weil es die Angabe der Referenznummern für ausreichend hielt.

Entscheidung

Der Bundesfinanzhof setzte das Revisionsverfahren aus und legte die Sache dem Europäischen Gerichtshof zur Vorabentscheidung vor. Dieser muss nun insbesondere folgende Fragen klären:

Genügt in einem Vorsteuervergütungsantrag, in dem u.a. die Nummer der Rechnung anzugeben ist, die Angabe der Referenznummer, die neben der Rechnungsnummer auf dem Rechnungsbeleg ausgewiesen ist?

Falls nein, gilt ein Erstattungsantrag, in dem statt der Rechnungsnummer die Referenznummer angegeben ist, als formell vollständig und damit als fristwahrend vorgelegt?

13. Übernommene Gewerbesteuer: Ist ein Abzug als Veräußerungskosten möglich?

Kosten, die durch einen Veräußerungsvorgang veranlasst sind, gehören zu den Betriebsausgaben. Dazu gehört auch die Gewerbesteuer, die aufgrund einer vertraglichen Verpflichtung übernommen wird. Das Abzugsverbot der Gewerbesteuer als Betriebsausgabe gilt insoweit nicht.

Hintergrund

Kommanditist A veräußerte an den Kommanditisten B seinen Geschäftsanteil an der Klägerin, einer GmbH & Co.KG. Die Vertragsparteien vereinbarten, dass die anfallende Gewerbesteuer von ihnen jeweils zur Hälfte getragen wird.

Im Rahmen der Feststellungserklärung für 2012 erklärte die Klägerin aus dem Verkauf des Kommanditanteils des A einen Veräußerungsgewinn. Diesen ermittelte sie, indem sie vom Veräußerungserlös den Wert des Mitunternehmeranteils sowie als Veräußerungskosten die übernommene Gewerbesteuer abzog.

Das Finanzamt erhöhte jedoch den Veräußerungsgewinn um den von A übernommenen Teil der Gewerbesteuer. Es war der Ansicht, dass die Gewerbesteuer wegen § 4 Abs. 5b EStG nicht als Veräußerungskosten abgezogen werden können. Die Klage vor dem Finanzgericht hatte Erfolg.

Entscheidung

Der Bundesfinanzhof hob das Urteil des Finanzgerichts auf und verwies die Sache an das Finanzgericht zurück. Nach Ansicht der obersten Finanzrichter reichten die bisherigen Feststellungen nicht für die endgültige Beurteilung, ob die vertraglich übernommenen Gewerbesteuern als Veräußerungskosten berücksichtigt werden können.

Zu den Veräußerungskosten gehören nach ständiger Rechtsprechung die Aufwendungen, die nach ihrem auslösenden Moment und damit nach dem Veranlassungsprinzip dem Veräußerungsvorgang zuzuordnen sind. Voraussetzung ist allerdings, dass die Aufwendungen betrieblich veranlasst sind. Deshalb kommt bei Aufwendungen, die ihre Veranlassung im Gesellschaftsverhältnis haben, ein Abzug als Veräußerungskosten nicht in Betracht. Denn solche Aufwendungen sind nicht betrieblich veranlasst.

Für den vorliegenden Fall stellte der Bundesfinanzhof fest: Sollte die im Kaufvertrag getroffene Regelung, dass A und B die Gewerbesteuer je zur Hälfte tragen, einer gesellschaftsrechtlichen Vereinbarung entsprechen, wäre der dem A entstandene Aufwand gesellschaftsrechtlich veranlasst. Ein Abzug als Veräußerungskosten käme dann nicht infrage.

Aber auch ohne eine solche gesellschaftsvertragliche Regelung könnte eine gesellschaftsrechtliche Vereinbarung anzunehmen sein. Denn die Vereinbarung im Kaufvertrag könnte dafür sprechen, dass sich A und B als die beiden alleinigen Kommanditisten der Klägerin und alleinigen Gesellschafter der Komplementär-GmbH zur Leistung einer Einlage eines Betrags in Höhe jeweils der Hälfte der von der Klägerin geschuldeten Gewerbesteuer verpflichteten.

14. Ordnungsgeld darf auch gegen das Organ einer Gesellschaft verhängt werden

Ausnahmsweise ist eine Festsetzung von Ordnungsgeld bei einem gegen eine Gesellschaft und deren Organ erlassenem Unterlassungstitel gegen das Organ zulässig, soweit zum Zeitpunkt der Zuwiderhandlung der Unterlassungstitel zwar dem Organ, nicht aber der Gesellschaft zugestellt war.

Hintergrund

Gegen die Gesellschaft und das Organ erging eine einstweilige Verfügung. Diese beinhaltete neben dem Unterlassungstitel die Androhung der Festsetzung von Ordnungsmitteln für den Fall der Zuwiderhandlung. Nach einem Verstoß gegen die Unterlassungsverpflichtung setzte das Landgericht ein Ordnungsgeld in Höhe von 5.000 EUR gegen das Organ fest. Zum Zeitpunkt der Zuwiderhandlung war die Zustellung der einstweiligen Verfügung an das Organ erfolgt, nicht jedoch an die Gesellschaft. Gegen die Festsetzung des Ordnungsgeldes erhob das Organ Rechtsbeschwerde.

Entscheidung

Die Beschwerde des Organs blieb ohne Erfolg.

Das Oberlandesgericht entschied, dass eine Festsetzung von Ordnungsgeld gegen ein Organ bei einem Unterlassungstitel, der gegen eine Gesellschaft und deren Organ erlassen wird, ausnahmsweise zulässig sein kann. Das gilt zumindest dann, wenn zum Zeitpunkt der Zuwiderhandlung der Unterlassungstitel zwar dem Organ, nicht aber der Gesellschaft zugestellt war.

Es handelt sich um eine Ausnahme vom Grundsatz, den der Bundesgerichtshof aufgestellt hat. Dieser besagt, dass bei einem gegen eine Gesellschaft und deren Organ erlassenen Titel nach einer Zuwiderhandlung des Organs ein Ordnungsgeld allein gegenüber der Gesellschaft festgesetzt werden darf. Die Begründung: Zum Zeitpunkt der Zuwiderhandlung ist die einstweilige Verfügung nur an das Organ und noch nicht an die Gesellschaft zugestellt gewesen. Das hatte zur Folge, dass gegen die Gesellschaft eine Anordnung von Ordnungsmitteln nicht möglich war. Deshalb muss der Fall so behandelt werden, als wenn die einstweilige Verfügung gegen das Organ allein ergangen wäre.

15. GmbH-Gesellschafterliste: Welche formalen Anforderungen beachtet werden müssen

Mit Einführung der Gesellschafterlistenverordnung sollten Unsicherheiten behoben und einheitliche Richtlinien geschaffen werden. Insbesondere ist die Aufnahme einer Veränderungsspalte in die GmbH-Gesellschafterliste vorgesehen. Nach Ansicht des Kammergerichts Berlin besteht jedoch dazu nicht in jedem Fall eine Pflicht.

Hintergrund

Der Notar reichte für die GmbH die aktualisierte Gesellschafterliste zum Handelsregister des Amtsgerichts ein. Das Amtsgericht lehnte die Übernahme der Gesellschafterliste in das elektronische Handelsregister ab. Begründung: Es fehlte die erforderliche Veränderungsspalte. Dagegen wandte sich der Notar mit seiner Beschwerde.

Entscheidung

Das Kammergericht gab dem Notar Recht und half seiner Beschwerde ab. Es wies das Amtsgericht an, die Gesellschafterliste auch ohne Veränderungsspalte aufzunehmen. Zur Begründung führten die Richter aus: Auch nach Inkrafttreten der neuen Gesellschafterlistenverordnung ist nur vorgesehen, dass Veränderungen in der Veränderungsspalte kenntlich zu machen sind. Solange keine Pflicht besteht, die Veränderungen in der Veränderungsspalte einzutragen, darf das Registergericht nicht verlangen, dass die Gesellschafterliste um eine leere Veränderungsspalte ergänzt wird.



Für Rückfragen stehe ich gerne zur Verfügung,

Stephan Gißewski
Steuerberater


Ulmenweg 6-8 - 32760 Detmold
Tel.: 05231 / 933 460
www.gißewski.de